Allgemeine Geschäftsbedingungen
Unternehmung
Surber Metallbau AG
Lagerstrasse 10, CH-8953 Dietikon
Tel. +41 44 299 42 42
www.surber.ch
Gründung / Rechtsform
Gründung 1900 und seit 1972 in der Rechtsform
einer Aktiengesellschaft
Geschäftstätigkeit
Metall+Glas-Fassadenbau
Gesellschaftskapital
CHF 700’000.00
Zahl der Beschäftigten
Techniker, Meister, Planer 18
Metallbauer mit Fachausbildung 30
Hilfskräfte 7
Lehrlinge 6
Total 60
Lohnsummen
Arbeitslöhne 2024 CHF 4'634'475.00
Arbeitslöhne 2023 CHF 4‘540‘420.95
Arbeitslöhne 2022 CHF 4'416‘976.30
UID- / Mehrwertsteuer-Nr. / Zollkonto-Nr.
CHE-102.547.652 / 232 808 / 7366-3
Gesamtarbeitsvertrag
LGAV Landesgesamtarbeitsvertrag für das Schweizerische Schlosser-, Metallbau-, Landmaschinen-, Schmiede- und Stahlbaugewerbe
AHV-Ausgleichskasse
Promea Ausgleichskasse
Ifangstrasse 8 / Postfach, CH-8952 Schlieren
Tel. +41 44 738 53 53
Pensionskasse
Swiss Life (Schweizerische Lebensversicherungs- und Rententanstalt)
General-Guisan-Quai 40 / CH-8002 Zürich
Tel. +41 43 284 33 11
Steueramt
Stadt Dietikon Steueramt
Bremgartnerstrasse 22, CH-8953 Dietikon
Tel. +41 44 744 35 45
Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe PLKM
Seestrasse 105, CH-8002 Zürich
Tel. +41 44 285 77 06
Umweltfachstelle
Stadtverwaltung Zürich Department der Industriellen Betriebe Wasserversorgung
Hardhof 9, CH-8064 Zürich
Tel. +41 44 435 21 11
Mitgliedschaften Berufs- und Fachverbänden
- AM Suisse (vormals Schweizerische Metall-Union)
- SZFF Schweizerische Zentralstelle für Fenster und Fassadenbau
- MUZ Metall Union ZH/SH
Haftpflicht
CHUBB Versicherungen (Schweiz) AG
Police Nr. CHSCMY01590
Betriebs- und Produktehaftpflicht CHF 20'000'000.00
Selbstbehalt CHF 1'000.00 pro Ereignis bei Personen- und Sachschaden inkl. Feuer- und Explosionsschäden.
Ablaufdatum wird jährlich erneuert.
Regieansätze (pro Stunde exkl. MWSt)
Gemäss den SMU-Tarifen 2025
Techniker | CHF 184.00
Metallbauplaner/Projektleiter | CHF 168.00
Metallbaukonstrukteur/Sachbearbeiter | CHF 159.00
Meister/Montageleiter | CHF 166.00
Chefmonteur/Servicemonteur | CHF 160.00
Monteur | CHF 151.00
Hilfsarbeiter/Metallbaupraktiker | CHF 147.00
Lehrling | CHF 120.00
Lastwagen pro Km | CHF 3.50
Servicefahrzeug pro Km | CHF 2.50
Glasmontagekran (Grundpauschale CHF 100.-) | CHF 170.00
Überzeit
Montag bis Freitag von 22.00 – 06.00 Uhr 50%
Samstagsarbeit ab 16.00 Uhr 50%
Sonntagsarbeit und Feiertage generell 100%
Zahlungsbedingungen
Sofern nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen zahlbar innert 30 Tagen, netto ohne Skonto. Für verspätete Zahlungen sind wir berechtigt, Verzugszinsen (üblicher Kontokorrentsatz der Grossbanken, plus 1%) mindestens jedoch 5% p.a. in Rechnung zu stellen.
Bei Werkverträgen gemäss SIA 118/240 gilt fol-gender Zahlungsplan:
30% bei Bestellung
30% bei Fabrikations- oder Montagebeginn
30-35% gem. SIA nach Baufortschritt
5-10% bei Schlussabrechnung
Akonto: Zahlbar innert 30 Tagen
Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen entbindet uns von der Leistungspflicht, den Käufer aber nicht von seiner Annahmepflicht.
In den Preisen enthalten sind
- Ausführungspläne
- Herstellung und Lieferung
- Behandlung gemäss Positionsangaben
- Montage
Zahlungsverbindungen
- Zürcher Kantonalbank, 8003 Zürich | IBAN-Nr. CH95 0070 0111 2010 5600 5
Lieferverzug
Von uns nicht eingehaltene Liefertermine berechtigen nicht zur Herleitung von Schadenersatz- und/oder sonstigen Ansprüchen.
Qualitätssicherung
- Minergie®-Fenster / Minergie-P®-Fenster zertifiziert seit 2011, Reg.-Nr. 556.11.
- Werkseigene Produktionskontrolle zertifiziert seit 2011, Reg.-Nr. 094-ZQB-100.
- ISO 9001 zertifiziert seit 1994, Reg.-Nr. 50032-2.
- Zertifzierter Qualitätsbetrieb seit 2018 nach EN 1090-1 (Werkseigene Produktionskontrolle), Reg.-Nr. 2442-CPR-1090-1.00189.SVS.2018.001 und EN 1090-2 (für Stahl), Reg.-Nr. 2442-CPR-1090-2.00189.SVS.2018.001.
EKAS-Richtlinie 6508 (ASA)
Branchenlösung Nr. 10 Metallgewerbe
Finanzielle und wirtschaftliche Auskünfte
Für finanzielle und wirtschaftliche Auskünfte steht Herr Albert E. Surber unter der Tel. +41 44 299 42 42 zur Verfügung.
Ausführung und Garantie / Haftung
Garantie gemäss SIA 118 auf Ausführung und Funkti-onstüchtigkeit für die Dauer von 2 Jahren auf offene Mängel und von 5 Jahren auf verdeckte Mängel.
Wird streitig, ob ein behaupteter Mangel wirklich eine Vertragsabweichung darstellt und daher ein Mangel im Sinne der Norm ist, liegt die Beweislast bei der Bestellerin.
Von dieser Garantie (siehe oben) ausgenommen sind
- sämtliche elektrische Teile, Garantie 1 Jahr
- sämtliche mechanischen Teile, Garantie 1 Jahr
- Glasbruch ist in unserer Garantieleistung ausge-schlossen. Wir empfehlen den Abschluss einer entsprechenden Versicherung.
- sämtliche Unterhalts- und Reparaturarbeiten inklusive solcher im Zusammenhang mit einer allfälligen Mängelbehebung, sowie sämtliche Arbeiten und Lieferungen ausserhalb eines Werkvertrages.
Die Garantiefrist beginnt ab Datum des Abnahmeprotokolls, der Inbetriebnahme durch die Bestellerin bzw. spätestens ab Rechnungsdatum zu laufen.
Eine etwelche Haftung der Unternehmerin (auch für allfällige Mängel) besteht nur bei Vorliegen von Verschulden von ihr, wobei die Haftung für leichtes Verschulden vollumfänglich wegbedungen wird.
Garantieschein
Wird auf Verlangen durch eine namhafte Bank oder Versicherung in der Höhe von 10% der netto Ab-rechnungssumme exkl. MWSt auf die Dauer von 2 Jahren ausgestellt. Übersteigt die netto Abrech-nungssumme exkl. MWSt CHF 200‘000.00 so beläuft sich die Garantiesumme auf 5%, jedoch mindestens CHF 20‘000.00 und höchstens auf CHF 1‘000‘000.00.
Bauseitige Leistungen sind
- Alle Innen- und Aussengerüste
- Alle Spitz- und Zuputzarbeiten, Bodenleger- und Spenglerarbeiten
- Alle elektrischen Zuleitungen und Anschlüsse
- Alle Storen inkl. Durchbrüche
- Alle Bauanschluss-Kittfugen, Folien und Spengler-anschlüsse
- Kostenlose Benützung von allfälligen Liften
- Zufahrt und Parkplatz für die Anlieferung mit LKW
- Parkplatz für PW
- Reinigung nach der Montage
- Schützen der Bauteile
Werkvertrag
Vor Abschluss eines allfälligen Werkvertrages werden die allgemeinen Bedingungen des Architekten, der Bauleitung, des Generalunternehmers resp. der Bauherrschaft bereinigt.
Wartungsvertrag
Kann bei Bedarf separat offeriert und abgeschlossen werden. Auf Grund der VKF-Brandschutznorm (Art. 18) sind die Eigentümer- und Nutzerschaft verpflichtet, die Anlagen periodisch zu warten.
Anwendbares Recht / Gerichtsstand / Nebenabreden
Auf das Verhältnis zwischen den Parteien ist aus-schliesslich materielles Schweizer Recht (unter Ausschluss von Kollisionsnormen) anwendbar. Dies gilt auch bezüglich der Frage des gültigen Zustandekommens des Vertrages und auch auf allfällige ausservertragliche Ansprüche. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich. Alle von diesen Geschäftsbedingungen abweichenden Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.